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» Die Postzensur

Die Postzensur wurde gemäß dem im Gesetzblatt Nr. 29 der VR Polen unter Pos. 154 veröffentlichten Dekret des Staatsrates vom 12. Dezember 1981 über den Kriegszustand eingeführt. Im Art. 18 des Dekrets heißt es: "Der Ministerrat ist ermächtigt, auf Grund einer Verordnung die Zensur der Postsendungen und des Fernmeldewesens einzuführen." Diese Verordnung des Ministerrats vom 12. Dezember 1981 über den Vollzug der Vorschriften des Dekrets über den Kriegszustand im Bereich des Post- und Fernmeldewesens (Gesetzblatt der VR Polen Nr. 29 Pos. 160) enthält folgende Beschlüsse, die den Rahmen der Zensur darstellen:

  • es wird eine Zensur des Post-und Fernmeldewesens eingeführt (Par. 1)
  • die im Par. 1 erwähnte Zensur umfasst Postsendungen im Inland, aus dem und in das Ausland und den Fernmeldeverkehr (Par. 2.1.)
  • die im Par. 1 erwähnte Zensur und Kontrolle wird durch Zensurorgane ausgeübt, die gemäß den Vorschriften des Art. 18 Abs. 2 des Dekrets über den Kriegszustand einberufen wurden (Par. 3)
  • die Zensurorgane sind ermächtigt:
    1. ganze oder Teile von Post-und Fernmeldesendungen zu zensieren, einzuziehen oder zu beschlagnahmen,
    2. Nachrichten, deren Inhalt die Interessen der Sicherheit oder der Verteidigung des Staates bedrohen könnten, in Post- und Fernmeldesendungen unkenntlich zu machen (Par. 4.).

Die Verordnung des Ministers des Inneren vom 12. Dezember 1981 über die Einberufung der Zensurorgane im Bereich des Post- und Fernmeldewesens und der Kontrolle von Telefongesprächen (Amtsblatt der VR Polen Nr. 30, Pos. 275) legte die Orte fest, die "der Sitz der Zensurorgane" wurden. Ferner bestimmte sie, dass diese Wojewodschafts(Bezirks-)Zensurämter ab dem 13. 12. 81 organisatorische Einheiten der Wojewodschafts-Kommandanturen der Bürgermiliz seien (Par. 1 Pkt. 2) und ihren Amtssitz in den Gebäuden dieser Kommandanturen fänden (Par. 3 Pkt. 1).

Verordnung vom 12.12.1981

Damit sind die wichtigsten Vorschriften genannt, welche die Zensur von Post- und Fernmeldesendungen in Polen in der Zeit vom 13. 12. 1981 bis zum 31. 12. 1982 betreffen. Sie wurden veröffentlicht und allgemein zugänglich gemacht. Ein weiteres Eingehen auf die Organisationsstruktur der Zensur liefe auf ein Rätselraten hinaus, solange keine konkreten Durchführungsbestimmungen gefunden werden. (Siehe aber Anmerkung) Man kann mit ziemlich großer Sicherheit annehmen, dass in den ersten Tagen die Zensur wirklich in den Sitzen der Wojewodschafts-Kommandanturen der Bürgermiliz ausgeübt wurde, worauf die Anwendung der (Paket-)Stempel der "KW MO dop pakietów" (Woj.-Komm. der Bürgermiliz) hinweist. Später jedoch, als die "Urzad Cenzury" (Zensuramt)-Stempel eingeführt wurden, hat man in den Wojewodschaften mit großem Briefverkehr Zweigstellen eingerichtet, deren Sitz sich keineswegs in den Kommandanturen der Bürgermiliz befand. Es ist bekannt, dass die Zensoren oft ihren Arbeitsplatz in großen Postämtern oder in deren Nähe hatten.

Im Gegensatz zur Zensur, die in den letzten Monaten des Zweiten Weltkrieges mit dem Dekret des Polnischen Komitees für Nationale Befreiung vom 28. Dezember 1944 über die Kriegszensur der Korrespondenz (Gesetzblatt der Republik Polen Nr. 17 Pos. 93) eingeführt wurde und die in ihren Vorschriften festlegte, dass die zensierte Post und Telegramme mit einem Stempel versehen sein müssten, der auf die durchgeführte Zensur explizit hinwies, findet sich darüber weder etwas in der Verordnung des Ministerrates noch in der Verordnung des Ministers des Inneren über die Einführung der Zensur. Das bedeutet, es ist bisher unklar, mit welchem sichtbaren Zeichen die Durchführung der Zensur kenntlich gemacht werden sollte. Wahrscheinlich ist hierzu Genaueres in den ministeriellen "Richtlinien" enthalten. Ihre Veröffentlichung ist bis heute allerdings nicht erfolgt. Als zweiter Unterschied zwischen der Zensur 1944-1946 und 1981-1982 ist festzustellen, dass die Zensur 1944-6 alle Sendungen umfasste, die Zensur 1981-2 auch in den ersten Tagen, nur eine stichprobenartige Zensur war.

 

"MONITOR POLSKI Nr. 30

Warschau den 14. Dezember 1981 Verordnungen des Ministerrates

Verordnung des Innenministers vom 12. 12. 1981 zur Einführung der Postzensur für Briefpost, Pakete, Telefon und Telekommunikation.

Gemäß Artikel 18. Absatz 2 der Proklamation des Kriegszustandes (Gesetzblatt Nr. 29, Verordnung Nr. 154) vom 12. 12. 81 sowie Abschnitt 1 der Verordnung des Ministerrates vorn 12. 12. 81 bezüglich der Anordnungen zur Proklamation des Kriegszustandes hinsichtlich der Unterbrechung von Telefon und Telekommunikation (Gesetzblatt N. 29, Verordnung Nr. 160) erfolgt folgende Anordnung:

§1

1. Als organische Einheit des Innenministeriums wird ein Hauptzensuramt eingerichtet.

2. In den mit Kriegsrecht belegten Wojwodschaften werden Wojwodschafts( = Be zirks)-Zensurämter eingerichtet, die dem jeweiligen polizeilichen Befehlshaber unterstellt sind.

3. In den mit Kriegsrecht belegten Wojwodschaften werden Kreis- und Gemeinde-Zensurstellen eingerichtet, die dem Wojwodschafts-Zensuramt unterstellt sind.

4. Die Zensurämter der Absätze 1 bis 3 werden Zensurorgan genannt.

5. Eine Aufstellung der Orte, in welchen Zensurorgane eingerichtet werden, erfolgt am Schluß.

§2

1. Die Zensurorgane werden bevollmächtigt, Inlands- und Auslandskorrespondenz wie Briefpost, Pakete, Telefon, sowie Rundfunk und Telekommunikation zu kontrollieren.

2. Die Zensurorgane werden bei der Zensur gegebenenfalls zur totalen oder teilweisen Konfiszierung von Postsendungen sowie zur Unterbrechung von Telefonleitungen und Telekommunikationsanlagen bevollmächtigt, soweit diese nicht den Gesetzen des Landes entsprechen.

3. Die Zensurorgane kontrollieren zeitlich unbegrenzt, soweit es die Situation erfordert.

§3

1. Die Zensurorgane sind in gesonderten, geschlossenen Abteilungen tätig, und zwar

  • das Hauptzensuramt im Innenministerium,
  • die Wojwodschafts-Zensurämter im Amt der jeweiligen Wojwodschafts-Polizeidienststellen,
  • die Kreis- und Gemeinde-Zensurstellen in den jeweiligen kommunalen Polizeirevieren.

2. Zensurorgane können auch überall dort tätig werden, wo es die Situation erfordert, sind jedoch einem Vertreter des Innenministeriums zu unterstellen.

§4

  1.  Die Zensur für in- und ausländische Briefpost wird von der Zensurorganisation durchgeführt.
  2.  Die Zensur von Inlandspaketen wird von Funktionären der Zensurorganisation sowie von Mitarbeitern der Post, unter Aufsicht eines Vertreters des Hauptzensuramtes bzw. Wojwodschafts-Zensuramtes, durchgeführt.
  3.  Die Zensur der ausländischen Pakete erfolgt im Postzollamt unter Aufsicht eines Vertreters der Zensurorganisation als Zollkontrolle.
  4.  Die Zensur der Telekommunikation sowie die Verbindung im Telefonverkehr werden von ausgewählten Mitarbeitern der Postämter kontrolliert und durchgeführt, die von der Zensurorganisation überwacht werden.
  5.  Die Korrespondenz der Telekommunikation sowie Fototelegraphie, Faksimile, deren Transmission, Telemetrie usw. von Teilnehmern, die von der Telekommunikation abhängig sind, sowie der des Nachrichtendienstes unterliegen der Zensur beim Teilnehmer.

§5

Die Zustellung der Briefkorrespondenz zu den Zensurabteilungen der Post und Telekommunikation wird zwischen den Postämtern und den zuständigen Zensurämtern vereinbart.

§6

Alle Veründerungen des Postwesens sowie Auflösung und Verlegung von Postämtern bedürfen der Zustimmung des Postministeriums und des Hauptzensuramtes.

§7

Alle Anordnungen der Zensurorgane bezüglich der Zusammenarbeit mit der Polnischen Post sowie den Telefon- und Telegrafenämtern schrünken Verordnungen des Innen- und Postministeriums ein.

§8

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Proklamation des Kriegszustandes in Kraft.

Der Innenminister: C. Kiszczak

Liste der Orte, in welchen Zensurorgane eingerichtet werden:

I. Hauptzensuramt

  • Warszawa

II. Wojwodschafts- (und gleichgestellte) Zensurämter

  • Bialy Podlaska
  • Bialystok
  • Bielsko-Biala
  • Bydgoszcz
  • Chelm
  • Ciechanów
  • Czestochowa
  • Elblag
  • Gdansk
  • Gorzow Wielkopolski
  • Jelena Góra
  • Kalisz
  • Katowice
  • Kielce
  • Konin
  • Koszalin
  • Kraków
  • Krosno
  • Legnica
  • Leszno
  • Lublin
  • Lomza
  • Łódż
  • Nowy Sacz
  • Olsztyn
  • Opole
  • Ostroleka
  • Pila
  • Piotrküw Trybunalski
  • Plock
  • Poznari
  • Przemysl
  • Radom
  • Rzeszow
  • Siedlce
  • Sieradz
  • Skierniewice
  • Slupsk
  • Suwalki
  • Szczecin
  • Tarnobrzeg
  • Tarnów
  • Torun
  • Walbrzych
  • Warszawa
  • Wloclawek
  • Wroclaw
  • Zamosz
  • Zielona Gora

III. Bezirks-Zensuramt

  • Gdynia